| § 1 Allgemeines – Geltungsbereich |
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(1)Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
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| (2)Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. |
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| § 2 Angebot --Angebotsunterlagen -Vertragsschluss |
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| (1)Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von 2 Wochen annehmen. |
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(2)Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu
Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd zu betrachten und
stellen keine zugesicherte Eigenschaf ten dar.
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(3)An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen, Mustern
und sonstigen Unterlagen behalten wir, bzw. unsere Vorlieferanten uns Eigentums- und Urheberrechte
vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen und Werkzeuge dem Kunden weiter
verrechnet werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich “bezeichnet
sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
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| (4)Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckvorlagen, Filme, Klischees und andere Unterlagen
trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Eine vom Kunden erklärte Druckfreigabe ist
verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen,
wird dieser verbindlich. |
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| (5)Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten
Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit Auftragserteilung stellt uns der Kunde
von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen uns wegen
etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen
bzw. können von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter Dritter mit sich bringen
oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen. |
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| (6)Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %der bestellten Ware vor zunehmen.
Bei Bestellung von geringeren, als in Katalogen oder Werbebroschüren angegebenen Mindestmengen,
behalten wir uns die Erhebung einer gesonderten Bearbeitungsgebühr bzw. eines
Mindermengenzuschlags vor. |
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| (7)Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt sind wir zum
Rücktritt berechtigt. Ersatzansprüche für den Kunden bestehen in diesen Fällen nicht. |
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| (8)Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben, ob er die Ware an einen Endverbraucher weiter veräußert. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung oder bei einem Verkauf der Ware an
einen Endverbraucher entgegen der Angabe bei der Bestellung, gelten die Rechte aus § 478 BGB als
abgedungen. |
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§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
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(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Versandstelle “, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten;
diese werden besondert in Rechnung gestellt.
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| (2)Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. |
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| (3)Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. |
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| (4)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen
des Zahlungsverzugs. |
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5)Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen,
Vertragsverhältnis beruht.
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(6)Wir behalten uns vor, die Belieferung von Neukunden von Vorauskasse abhängig zu machen.
Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen nicht pünktlich bezahlt, behalten wir uns vor, die Lieferung
von laufenden Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen bzw. von Vorauskasse abhängig zu
machen.
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(7)Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung bereit stehende Ware auch
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir nach unserer Wahlberechtigt,
Vertragserfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung
in Höhe von 25 % des Auftragswertes (o. MWSt.) geltend zu machen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
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| (8)Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren Veränderung von Zöllen,
Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten, Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden
Abgaben sind wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu Gunsten und zu Lasten des
Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird. |
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| § 4 Lieferzeit |
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(1)Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Insbesondere gelten Lieferfristangaben erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Daten
und sonstiger vom Kunden zu erbringenden Leistungen bei uns.
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(2)Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht er füllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
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| (3)Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
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| (4)Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldner Verzug geraten ist. |
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(5)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
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| (6)Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 15 %des Lieferwertes. |
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| (9)Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. |
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| § 5 Gefahrenübergang --Verpackungskosten -Versand |
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(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle “
vereinbart.
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(2)Falls auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des
Verkäufers erfolgt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
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| (3)Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. |
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| (4)Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. |
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(5)Den Kunden trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und
Mangelfreiheit der Ware.
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| (6)Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns nach den besten wirtschaftlichen
Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten
müssen vom Kunden schriftlich mitgeteilt werden. |
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| § 6 Mängelhaftung |
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(1)Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt
maximal 3 Werktage nach Erhalt der Ware. Für unsachgemäße Lagerung der gelieferten Waren beim
Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
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| (2)Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle eines Kaufes nach
Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch
technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare
Änderungen werden vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt. |
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(2.1)Toleranzen speziell bei Trink- und Knickhalmen:
Es wird eine Wandstärke von 0,2 mm angestrebt. Eine technisch bedingte Toleranz von +/-
0,03 mm kann auftreten. Bei der Länge der Halme beträgt die Toleranz +/- 5 mm. Innerhalb
der angegebenen Toleranzen wird keine Reklamation anerkannt. |
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(3)Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich
diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
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| (4)Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer vorherigen
Zustimmung. |
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(5)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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| (6)Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
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| (7)Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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| (8)Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. |
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| (9)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei
Fernostware und so genannten Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für den
entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. |
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| (10)Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,,479 BGB bleibt unberührt; sie
beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. |
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| (11)Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten bezüglich der
Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften. |
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§ 7 Gesamthaftung
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(1)Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
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| (2)Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. |
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| § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung |
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(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen.
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(2)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. |
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(3)Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- , Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
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| (4)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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§ 9 Sonstiges
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(1)Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware unser Firmenlogo bzw.
unsere Firmenbezeichnung anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in unseren Geschäftsräumen und zur Abbildung in Katalogen und
Broschüren aller Art zu verwenden.
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(2)Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung uns zu Kenntnis gelangten
Daten zu speichern und diese an die von uns zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiter
zugeben.
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| (3)Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht
berührt. |
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| § 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort |
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(1)Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
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| (3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort der
Ware. damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatt |
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